Bestattung
Man unterscheidet zwischen Bestattungsarten und –formen.
Religion, Lebenseinstellung und persönliche Überzeugung spielen bei der Wahl der Bestattungsart neben finanziellen Aspekten die Hauptrolle. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Erd- und Feuerbestattung. Die Seebestattung gehört genau genommen zu den Bestattungsformen, da ihr eine Feuerbestattung vorangeht.
Andere Bestattungsformen sind z.B. Naturbestattungen. Bei diesen wird die Asche des Verstorbenen außerhalb eines Friedhofs in der Natur beigesetzt. Zurzeit existieren
In Deutschland herrscht Bestattungs- und Friedhofszwang, der in den jeweiligen Bundesländern durch Gesetze und Verordnungen festgelegt ist.
Jeder Verstorbene und jede Asche eines Verstorbenen muss auf einem öffentlichen Bestattungsplatz (kommunaler oder kirchlicher Friedhof, an einer ausgewiesenen Stelle im Meer, einem als Friedhof ausgewiesenen Waldstück (FriedWald) oder – aber nur in Ausnahmefällen – auf einem privaten Bestattungsort) beigesetzt werden, dessen Anlage genehmigt ist. Es ist in Deutschland nicht erlaubt, Verstorbene außerhalb dieser Orte beizusetzen, die Asche mit nach Hause zu nehmen oder irgendwo im Freien zu verstreuen.
Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestruhefrist für Särge und Urnen, ist von Bundesland zu Bundesland und auch von Friedhof zu Friedhof unterschiedlich. Die Zeitvorgabe richtet sich nach den geologischen Voraussetzungen der Friedhöfe und soll sicherstellen, dass am Ende der Ruhefrist keinerlei sterbliche Überreste mehr vorhanden sind.
Friedhofsverwaltungen haben grundsätzlich zu beachten, dass am Tage der Bestattung die Nutzungszeit an einer Grabstelle die komplette Ruhefrist abdeckt. Daher ist im Falle einer Folgebestattung eventuell ein Nachkauf bzw. eine Verlängerung der Ruhefrist nötig. Ist auf Grund der seinerzeit ausgewählten Grabstelle ein Nachkauf nicht möglich (Friedhofssatzung), muss eine neue Grabstelle erworben werden.
Der Käufer einer Grabstelle erwirbt im Regelfall automatisch das so genannte Nutzungsrecht an einer Grabstelle. Er ist somit für die Dauer der Laufzeit der Nutzungsberechtigte. Er entscheidet über weitere Beisetzungen in diese Grabstelle und die Bepflanzung. Zudem ist er für die Friedhofsverwaltung der Ansprechpartner. Er kann das Nutzungsrecht allerdings auch an andere Familienmitglieder abtreten. In diesen Fällen tritt er allerdings auch die Entscheidungsbefugnis ab. Je nach Art der erworbenen Grabstätte kann das Nutzungsrecht jederzeit über eine Ruhefrist hinaus verlängert werden.
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