Gründe für ein Testament

Wenn ein Mensch stirbt,  der kein wirksames Testament errichtet oder einen Erbvertrag geschlossen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1922 ff.) ein. Diese Erbfolge entspricht nicht notwendigerweise den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann.

Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden und mit diesem eine Erbengemeinschaft bilden. Oft stimmt auch die gesetzliche Regelung, dass die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erben und somit auch hier eine Erbengemeinschaft bilden, nicht mit dem letzten Willen des Erblassers überein. Wer dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln.

Ob dieses Testament eigenhändig geschrieben oder bei einem Notar errichtet wird bleibt dem Erblasser überlassen. Ein notariell errichtetes Testament bietet jedoch immer mehr Sicherheit gegen Fälschungen und Verlust, da es im Regelfall amtlich verwahrt wird.

Aufgrund der mit der Errichtung eines Testamentes verbundenen Rechtsfragen sollte hierbei rechtskundiger Rat durch einen Rechtsanwalt und Notar, ggfs. auch durch einen zur Beratung in Steuerfragen zugelassenen Fachmann (z.B. Steuerberater) eingeholt werden. Diese Beratung im Vorfeld spart hinterher mögliche Auseinandersetzungen zwischen den Erben.

Abgrenzung zu anderen Verfügungen

Die rechtlichen Regeln über Inhalt, Errichtung, Widerruf, Auslegung und Anfechtung von Testamenten sind Teil des Erbrechts. Durch das so genannte Patiententestament (auch Patientenverfügung) wird dagegen nicht das Schicksal des Vermögens nach dem Tod, sondern der Umfang der medizinischen und pflegerischen Betreuung für den Fall geregelt, dass der Patient später einen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann. Die Formvorschriften des Testamentes gelten nicht für Patientenverfügungen.

Das gleiche gilt für den letzten Willen betreffend die Bestattung.

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