Patientenverfügung, Vorsorgeverfügung - Vorsorgevollmacht

Mit einer rechtsgültigen Patientenverfügung können Sie Fragen der medizinischen Versorgung für den Fall regeln, dass Sie sich persönlich in einer Situation, in der eine Behandlung notwendig wäre,  nicht mehr äußern können, also zum Beispiel während eines Komas oder einer Demenz. Sie können Vorgaben machen zu Art und Umfang der Behandlung, können Behandlungsformen ausschließen oder regeln, dass lebenserhaltende Technik wie Beatmung, Dialyse ausgeschaltet wird, wenn Sie dem Tode unentrinnbar nahe sind. Aktive Sterbehilfe können Sie vom Arzt nicht verlangen. Diese ist in Deutschland verboten!

Was aber noch viel wichtiger ist, Sie können mit einer solchen Verfügung auch regeln, wer für Sie Entscheidungen treffen soll oder muss. Dabei können Sie dieser Person exakte Vorgaben machen. Und Sie regeln damit auch, wer von den Ärzten in welchem Umfang über Ihre Erkrankung und die geplanten Behandlungen zu informieren ist. Das ist dann die Vorsorgeverfügung bzw. Vorsorgevollmacht, die Teil der Patientenverfügung sein kann und auch sollte.

Ihre Verfügung ist für den Arzt verbindlich, sofern Sie ihre Wünsche nicht zu vage beschrieben haben. In einem solchen Fall muss der Arzt ihre Wünsche ergründen und wird sich im Zweifel zu lebenserhaltenden Maßnahmen entscheiden. Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beglaubigt werden. Es empfiehlt sich aber Familienangehörige oder den Hausarzt die Verfügung bezeugen zu lassen. Eine regelmäßige Erneuerung der Verfügung, den aktuellen Lebensumständen entsprechend, ist zu empfehlen. Damit Ärzte von einer Patientenverfügung erfahren, gehört ein Kärtchen mit einem Hinweis auf den Aufbewahrungsort der Originalverfügung in die Brieftasche. Für Alleinstehende ist es sinnvoll, die Verfügung zentral registrieren zu lassen.

Damit die Patientenverfügung rechtswirksam ist, müssen einige wichtige Punkte beachtet werden:

Weitergehende Informationen zur Patientenverfügung finden Sie in der Broschüre „Patientenverfügung” des Justizministeriums. Dort   liegt außerdem eine Word-Datei mit Textbausteinen und Musterformulierungen  zum kostenlosen Download bereit.

Folgende Institutionen archivieren Patientenverfügungen und Vollmachten (z. T. gegen Gebühr). Teilweise erhalten Sie auf diesen externen Seiten auch noch wertvolle Hinweise für Ihre Verfügung.

Vorsorgeverfügung - Vorsorgevollmacht

Sie sollten ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgeverfügung und einer Vollmacht für einen oder mehrere Vertraute verbinden. Auf diese übertragen Sie so die Durchsetzung ihres Willens im Bedarfsfall. Ihrer Vertreter sind an ihre Wünsche gebunden, so wie Sie diese in der Patientenverfügung niedergeschrieben haben. Geht es um den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen, wird die Entscheidung ihrer Bevollmächtigten vom Vormundschaftsgericht geprüft. Im Rahmen ihrer Vorsorgevollmacht können sie auch bestimmen, wer zum Beispiel ihre finanziellen Dinge regeln darf, wenn Sie es nicht können. Keineswegs sind automatisch die nahen Angehörigen zuständig. Ohne Vollmacht bestimmt das Gericht einen Betreuer. Der Notar ist nur aufzusuchen, wenn Sie in einer Vorsorgevollmacht bestimmen, dass der Bevollmächtigte über ihren Immobilienbesitz verfügen soll.

Möglich und auch meist notwendig ist die Vertretung in folgenden Angelegenheiten:

Weite Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht und eine Mustervollmacht finden Sie zum Beispiel auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz.